
Bei einer Hausdurchsuchung sichergestellte Handies dürfen nur unter den Voraussetungen der §§ 100h, 100g StPO von den Strafverfolgungsbehörden ausgewertet werden (BVerfG v. 4.2.2005 (Az. 2 BvR 308/04).
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https://www.lexexakt.de/glossar/handybeschlagnahme.php
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